Satzung der
Waldbesitzervereinigung Regensburg-Nord e.V.
(Gültig v. 19.
März 1969 bis 31.12.2006)
I.
Name und Sitz der
Vereinigung
§ 1 Die
Waldbesitzervereinigung Regensburg-Nord ist ein gemeinnütziger Verein. Sie hat
ihren Sitz in Brennberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
II.
Zweck und Ziele der
Vereinigung
§ 2 Die Waldbesitzervereinigung Dient der Förderung des bäuerlichen,
genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im Gebiete des Landkreises
Regensburg. Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die gemeinschaftliche Vertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen der
Waldbewirtschaftung;
b)
die Vermittlung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch gemeinsame Waldbegehungen,
Vorführungen und Kurse;
c)
Beratung der Mitglieder in Fragen der Holzsortierung und
Holzverwertung;
d)
Gemeinsamen Bezug von Waldpflanzen, Forstschutzmitteln und sonstigen
für die Waldbewirtschaftung benötigten Materials;
e)
Gemeinsame Durchführung erforderlicher Forstschutzmaßnahmen;
f)
Förderung der Walderschließung durch Wege und Lagerplätze sowie
Beratung der Mitglieder bei der Planung und Durchführung solcher Vorhaben;
g)
Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des Waldes
als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur.
III.
Mitgliedschaft
§ 3 Die Waldbesitzervereinigung hat ordentliche und fördernde
Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die im Vereinsgebiet Wald besitzt, förderndes Mitglied jede natürliche
oder juristische Person, welche, ohne selbst Waldbesitzer zu sein, die
Bestrebungen der Vereinigung unterstützen will. Fördernde Mitglieder können in
die Vorstandschaft und sonstigen Organe der Vereinigung gewählt werden. Sie
haben für die Dauer ihrer Amtsführung volles Stimmrecht, sonst wirken sie nur
beratend bei allen Entscheidungen mit.
§ 4 Der Beitritt zur Vereinigung erfolgt durch schriftliche
Anmeldung beim Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben
oder Ausschluß. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluß eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Der Ausschluß kann auf Antrag des Ausschusses durch
die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied geflissentlich den Bestrebungen
und Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung 2
Jahre mit der Beitragsentrichtung im Rückstand bleibt.
IV.
§ 5 Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a)
Die Bestrebungen der Vereinigung jederzeit zu fördern und an den Veranstaltungen
tätig Anteil zu nehmen,
b)
die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
c)
die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten
d)
das Eigentum der Vereinigung schonend zu behandeln, es nur zu den
vorgesehenen Zwecken zu benutzen und jeden durch unsachgemäße Behandlung des
Vereinseigentums entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 6 Die
Mitglieder haben folgende Rechte:
a) an den Veranstaltungen der
Vereinigung teilzunehmen und an den Beschlüssen der Vereinsorgane durch Anträge
und Stimmabgabe mitzuwirken,
b) sich in allen
waldwirtschaftlichen Fragen von den Organen der Vereinigung beraten zu lassen,
die Einrichtungen der Vereinigung zu benutzen und die der Vereinigung für ihre
Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden
beschafft durch:
a)
regelmäßige Mitgliederbeiträge,
b)
außerordentliche Mitgliedsbeiträge,
c)
Gebühren für die Benutzung vereinseigener Einrichtungen,
d)
Zuschüsse und Spenden.
§ 8 Die Höhe des regelmäßigen Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei außerordentlichem Mittelbedarf für
größere Anschaffungen kann die Mitgliederversammlung auch einmalige
Sonderumlagen beschließen.
§ 9 Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis 30. September.
V.
Organe der Vereinigung
§ 10 Zur Erfüllung der der Vereinigung gestellten Aufgaben sind
folgende Organe berufen:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuß
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand
jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von
mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen
schriftlich beantragt wird.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch
persönliche Einladung oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises Regensburg und in der örtlichen Presse.
§ 13 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der stimmberechtigten Anwesenden. Korporative Mitglieder geben ihre Stimme
durch einen Bevollmächtigten ab; im übrigen muß das Stimmrecht durch das
einzelne Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Lediglich zur Auflösung der Vereinigung ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14 Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und des
Ausschusses,
b) Festsetzung der
Mitgliederbeiträge,
c) Verbescheidung des jährlich
zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des
Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, Entlastung des Vorstandes und des
Rechnungsführers,
d) Festsetzung und Änderung der
Satzung,
e) Ausschluß und Wiederaufnahme
von Vereinsmitgliedern,
f) Beschluß über Auflösung der
Vereinigung,
g) Verbescheidung der von
Mitgliedern gestellten Anträge.
§ 15 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
dem Geschäftsführer und dem Rechnungsführer. Er wird für die Dauer von 5 Jahren
von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt und bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft
gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist längstens
innerhalb eines Jahres eine Nachwahl durchzuführen.
1. Der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter leiten die Vereinigung. Sie vertreten diese gerichtlich und
außergerichtlich - und zwar jeder allein - und erteilen Zahlungsanweisungen.
2. Der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter leiten ferner die Veranstaltungen der Vereinigung und die
Sitzungen des Ausschusses, führen die laufenden Geschäfte nach der Satzung und
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.
§ 16 Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte der Vereinigung. Er
darf keine Zahlung ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten. Die
Rechnungsführung hat nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:
a) sämtliche Einnahmen und
Ausgaben der Vereinigung sind in ein Kassenbuch einzutragen, die Belege mit der
fortlaufenden Nummer des Kassenbucheintrages versehen zu sammeln;
b) die Jahresrechnung ist
sofort nach Jahresschluß so rechtzeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann;
c) über das Sachvermögen der
Vereinigung ist ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten;
d) Der Rechnungsführer hat
ferner die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und dem 1. Vorsitzenden am Ende jeden
Jahres ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge zu übergeben.
§ 17 Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten nach den
Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und unterstützt die
Vorsitzenden bei der Durchführung der Vereinsaufgaben. Er fertigt über alle
Versammlungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses eine Niederschrift.
Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Der Geschäftsführer fertigt ferner im Benehmen mit dem
Vorsitzenden jährlich den Tätigkeitsbericht so rechtzeitig, daß er der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 18 Neben dem Vorstand wird ein Arbeitsausschuß gebildet, dessen
Mitglieder nach § 14 a) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5
Jahren gewählt werden. Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und 6 Obleuten
zusammen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Zu den Ausschußsitzungen können die für die Betreuung der
nichtstaatlichen Waldungen örtlich zuständigen Forstbeamten eingeladen werden.
§ 19 Der Ausschuß hat die Vorstandschaft in der Führung der
Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen. Als besondere Aufgaben
obliegen ihm:
a) Vorbereitung des jährlichen
Tätigkeitsberichtes,
b) Vorprüfung des
Kassenberichtes,
c) Aufstellen eines
Voranschlages und eines Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
d) Vorbehandlung aller der
Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
§ 20 Zur Erleichterung und rascheren Abwicklung der Aufgaben der
Vereinigung wird vom Vorstand für jede Gemeinde und nach Bedarf auch für
einzelne Ortschaften im Einvernehmen mit den Mitgliedern dieser Gemeinde ein
Obmann bestellt. Diese Obmänner sind Mittelmänner zwischen den Waldbesitzern
und dem Vorstand einerseits und der forstlichen Beratung (Forstamt)
andererseits und haben folgende Aufgaben:
a)
Mitwirkung bei Sammelbestellungen
b)
Mitwirkung bei Sammelverkäufen
c)
Vorbereitung von Veranstaltungen der Waldbauernvereinigung und der
forstlichen Beratung
d)
Werbung für diese Veranstaltungen
e)
Holzwerbung
f)
Übermittlung von Mitteilungen des Vorstandes und der forstlichen
Beratung an die Mitglieder
g)
Weitergabe von Anfragen und Beratungsersuchen der Mitglieder an den
Vorstand und die forstliche Beratung.
VI.
Auflösung der Vereinigung
§ 21 Bei Auflösung der Vereinigung muß das vorhandene Vermögen einem
Zweck zugeführt werden, der seine ausschließliche Verwendung für die Ziele der
Vereinigung verbürgt. Kommt diesbezüglich ein gültiger Beschluß der
Mitgliederversammlung nicht zustande und führt eine längstens innerhalb eines Monats
einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls nicht zu einem Ergebnis,
fällt das Vermögen der Vereinigung dem Landkreis zu, der es zu einem den
Vereinszielen entsprechenden Zweck zu verwenden hat.