Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg-Nord e.V.

(Gültig v. 19. März 1969 bis 31.12.2006)

 

I.                  Name und Sitz der Vereinigung

 

§ 1     Die Waldbesitzervereinigung Regensburg-Nord ist ein gemeinnütziger Verein. Sie hat ihren Sitz in Brennberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

II.               Zweck und Ziele der Vereinigung

 

§ 2     Die Waldbesitzervereinigung Dient der Förderung des bäuerlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im Gebiete des Landkreises Regensburg. Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)                 die gemeinschaftliche Vertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen der Waldbewirtschaftung;

b)                die Vermittlung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch gemeinsame Waldbegehungen, Vorführungen und Kurse;

c)                 Beratung der Mitglieder in Fragen der Holzsortierung und Holzverwertung;

d)                Gemeinsamen Bezug von Waldpflanzen, Forstschutzmitteln und sonstigen für die Waldbewirtschaftung benötigten Materials;

e)                 Gemeinsame Durchführung erforderlicher Forstschutzmaßnahmen;

f)                  Förderung der Walderschließung durch Wege und Lagerplätze sowie Beratung der Mitglieder bei der Planung und Durchführung solcher Vorhaben;

g)                 Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur.

 

 

III.           Mitgliedschaft

 

§ 3     Die Waldbesitzervereinigung hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Vereinsgebiet Wald besitzt, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person, welche, ohne selbst Waldbesitzer zu sein, die Bestrebungen der Vereinigung unterstützen will. Fördernde Mitglieder können in die Vorstandschaft und sonstigen Organe der Vereinigung gewählt werden. Sie haben für die Dauer ihrer Amtsführung volles Stimmrecht, sonst wirken sie nur beratend bei allen Entscheidungen mit.

 

§ 4     Der Beitritt zur Vereinigung erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluß. Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

 

Der Ausschluß kann auf Antrag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied geflissentlich den Bestrebungen und Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung 2 Jahre mit der Beitragsentrichtung im Rückstand bleibt.

 

 

IV.            § 5    Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

 

a)                 Die Bestrebungen der Vereinigung jederzeit zu fördern und an den Veranstaltungen tätig Anteil zu nehmen,

b)                die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

c)                 die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten

d)                das Eigentum der Vereinigung schonend zu behandeln, es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen und jeden durch unsachgemäße Behandlung des Vereinseigentums entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

§ 6     Die Mitglieder haben folgende Rechte:

 

a)     an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und an den Beschlüssen der Vereinsorgane durch Anträge und Stimmabgabe mitzuwirken,

 

b)    sich in allen waldwirtschaftlichen Fragen von den Organen der Vereinigung beraten zu lassen, die Einrichtungen der Vereinigung zu benutzen und die der Vereinigung für ihre Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

§ 7     Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden beschafft durch:

a)                 regelmäßige Mitgliederbeiträge,

b)                außerordentliche Mitgliedsbeiträge,

c)                 Gebühren für die Benutzung vereinseigener Einrichtungen,

d)                Zuschüsse und Spenden.

 

§ 8     Die Höhe des regelmäßigen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei außerordentlichem Mittelbedarf für größere Anschaffungen kann die Mitgliederversammlung auch einmalige Sonderumlagen beschließen.

 

§ 9     Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Oktober bis 30. September.

 

 

V.               Organe der Vereinigung

 

§ 10   Zur Erfüllung der der Vereinigung gestellten Aufgaben sind folgende Organe berufen:

 

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)     der Ausschuß

 

§ 11   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

 

§ 12   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch persönliche Einladung oder durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Regensburg und in der örtlichen Presse.

 

§ 13   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden. Korporative Mitglieder geben ihre Stimme durch einen Bevollmächtigten ab; im übrigen muß das Stimmrecht durch das einzelne Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Lediglich zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 14   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)     Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

c)     Verbescheidung des jährlich zu erstellenden Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

d)    Festsetzung und Änderung der Satzung,

e)     Ausschluß und Wiederaufnahme von Vereinsmitgliedern,

f)      Beschluß über Auflösung der Vereinigung,

g)     Verbescheidung der von Mitgliedern gestellten Anträge.

 

§ 15   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Rechnungsführer. Er wird für die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist längstens innerhalb eines Jahres eine Nachwahl durchzuführen.

 

1.     Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Vereinigung. Sie vertreten diese gerichtlich und außergerichtlich - und zwar jeder allein - und erteilen Zahlungsanweisungen.

2.     Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten ferner die Veranstaltungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses, führen die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses.

 

§ 16   Der Rechnungsführer führt die Kassengeschäfte der Vereinigung. Er darf keine Zahlung ohne Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten. Die Rechnungsführung hat nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:

 

a)     sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung sind in ein Kassenbuch einzutragen, die Belege mit der fortlaufenden Nummer des Kassenbucheintrages versehen zu sammeln;

b)    die Jahresrechnung ist sofort nach Jahresschluß so rechtzeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann;

c)     über das Sachvermögen der Vereinigung ist ein Verzeichnis anzulegen und auf dem laufenden zu halten;

d)    Der Rechnungsführer hat ferner die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und dem 1. Vorsitzenden am Ende jeden Jahres ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge zu übergeben.

 

§ 17   Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und unterstützt die Vorsitzenden bei der Durchführung der Vereinsaufgaben. Er fertigt über alle Versammlungen der Vereinigung und die Sitzungen des Ausschusses eine Niederschrift. Alle Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Geschäftsführer fertigt ferner im Benehmen mit dem Vorsitzenden jährlich den Tätigkeitsbericht so rechtzeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 18   Neben dem Vorstand wird ein Arbeitsausschuß gebildet, dessen Mitglieder nach § 14 a) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und 6 Obleuten zusammen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Ausschußsitzungen können die für die Betreuung der nichtstaatlichen Waldungen örtlich zuständigen Forstbeamten eingeladen werden.

 

§ 19   Der Ausschuß hat die Vorstandschaft in der Führung der Vereinsgeschäfte zu beraten und zu unterstützen. Als besondere Aufgaben obliegen ihm:

 

a)     Vorbereitung des jährlichen Tätigkeitsberichtes,

b)    Vorprüfung des Kassenberichtes,

c)     Aufstellen eines Voranschlages und eines Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

d)    Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

 

§ 20   Zur Erleichterung und rascheren Abwicklung der Aufgaben der Vereinigung wird vom Vorstand für jede Gemeinde und nach Bedarf auch für einzelne Ortschaften im Einvernehmen mit den Mitgliedern dieser Gemeinde ein Obmann bestellt. Diese Obmänner sind Mittelmänner zwischen den Waldbesitzern und dem Vorstand einerseits und der forstlichen Beratung (Forstamt) andererseits und haben folgende Aufgaben:

 

a)                 Mitwirkung bei Sammelbestellungen

b)                Mitwirkung bei Sammelverkäufen

c)                 Vorbereitung von Veranstaltungen der Waldbauernvereinigung und der forstlichen Beratung

d)                Werbung für diese Veranstaltungen

e)                 Holzwerbung

f)                  Übermittlung von Mitteilungen des Vorstandes und der forstlichen Beratung an die Mitglieder

g)                 Weitergabe von Anfragen und Beratungsersuchen der Mitglieder an den Vorstand und die forstliche Beratung.

 

VI.            Auflösung der Vereinigung

 

§ 21   Bei Auflösung der Vereinigung muß das vorhandene Vermögen einem Zweck zugeführt werden, der seine ausschließliche Verwendung für die Ziele der Vereinigung verbürgt. Kommt diesbezüglich ein gültiger Beschluß der Mitgliederversammlung nicht zustande und führt eine längstens innerhalb eines Monats einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls nicht zu einem Ergebnis, fällt das Vermögen der Vereinigung dem Landkreis zu, der es zu einem den Vereinszielen entsprechenden Zweck zu verwenden hat.