Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 9 Rechtsbehelf bei Ausschluss

 

1.     Dem durch Vorstandsbeschluss aus der WBV ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.

2.     Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf Einberufung des zur Entscheidung zuständigen Organs schriftlich mittels "Einschreiben mit Rückschein" einzureichen.

3.     In diesem Falle hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss Beschluss fassen zu lassen; dem Ausgeschlossenen ist hierbei das recht auf rechtliches Gehör einzuräumen.

4.     Das zuständige Organ beschließt in schriftlicher Abstimmung über den Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu. Das betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden Mitgliederversammlung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.

5.     Stellt der Ausgeschlossene keinen Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Organ, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

6.     Kommt der Vorstand trotz fristgerecht gestelltem Antrag seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht nach, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.