Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 9 Rechtsbehelf bei Ausschluss
1.
Dem durch
Vorstandsbeschluss aus der WBV ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu,
die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.
2.
Der
Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der
Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf
Einberufung des zur Entscheidung zuständigen Organs schriftlich mittels
"Einschreiben mit Rückschein" einzureichen.
3.
In diesem Falle
hat der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss
Beschluss fassen zu lassen; dem Ausgeschlossenen ist hierbei das recht auf
rechtliches Gehör einzuräumen.
4.
Das zuständige
Organ beschließt in schriftlicher Abstimmung über den Ausschluss. Dem
betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu. Das
betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden
Mitgliederversammlung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch
einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
5.
Stellt der
Ausgeschlossene keinen Antrag auf Entscheidung durch das zuständige Organ, so
wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
6.
Kommt der
Vorstand trotz fristgerecht gestelltem Antrag seiner Verpflichtung gemäß Absatz
3 nicht nach, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.