Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 8 Ausschluss / Zuständigkeit

 

1.     Ein Mitglied kann aus nachfolgenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der WBV ausgeschlossen werden:

 

a)   wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der WBV bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt

b)  wenn es die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit den Holzkäufern schuldhaft nicht erfüllt

c)  wenn es im Antrag auf Aufnahme wahrheitswidrige Angaben gemacht hat

d)  wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist

 

2.     Sofern aus obigen Gründen ein Mitglied des Vorstands ausgeschlossen werden soll, ist hierfür ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

3.     Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

 

4.     Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben.

 

5.     Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekannt zu machen. Von der Absendung des Briefs an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands sein.