Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 8 Ausschluss / Zuständigkeit
1.
Ein Mitglied kann
aus nachfolgenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines
Geschäftsjahres aus der WBV ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die
satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der WBV bestehenden Verpflichtungen
nicht erfüllt
b) wenn es die in seinem Namen und für seine Rechnung
abgeschlossenen Holzlieferverträge mit den Holzkäufern schuldhaft nicht erfüllt
c) wenn es im Antrag auf Aufnahme wahrheitswidrige
Angaben gemacht hat
d) wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
2.
Sofern aus obigen
Gründen ein Mitglied des Vorstands ausgeschlossen werden soll, ist hierfür ein
Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3.
Vor der
Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für
den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich
zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
4.
Der Beschluss,
durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der
Ausschluss beruht, sowie den Ausschließungsgrund anzugeben.
5.
Der Beschluss ist
dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mittels „Einschreiben mit
Rückschein“ bekannt zu machen. Von der Absendung des Briefs an kann das
Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht Mitglied
des Vorstands sein.