Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 5 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererbbar.

 

2.     Überträgt ein Mitglied jedoch seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Nachfolger, so kann der Nachfolger beanspruchen, in den Verein aufgenommen zu werden, wenn der Übergeber erklärt, dass er für den Fall der Aufnahme des Nachfolgers aus dem Verein ausscheidet.

 

3.     Verstirbt ein Mitglied, so kann dessen Erbe beanspruchen, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden. Wird der Verstorbene von mehreren Erben beerbt, haben diese dem Vorstand gegenüber einen Miterben zu benennen, der die Aufnahme in den Verein beanspruchen kann. Wird binnen 6 Monaten, gerechnet ab dem Versterben, von den mehreren Erben kein Miterben benannt, erlischt der Anspruch auf Aufnahme.