Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 5 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft
1.
Die
Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar und nicht
vererbbar.
2.
Überträgt ein
Mitglied jedoch seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge auf seinen Nachfolger, so kann der Nachfolger beanspruchen, in den
Verein aufgenommen zu werden, wenn der Übergeber erklärt, dass er für den Fall
der Aufnahme des Nachfolgers aus dem Verein ausscheidet.
3.
Verstirbt ein
Mitglied, so kann dessen Erbe beanspruchen, als Mitglied in den Verein
aufgenommen zu werden. Wird der Verstorbene von mehreren Erben beerbt, haben
diese dem Vorstand gegenüber einen Miterben zu
benennen, der die Aufnahme in den Verein beanspruchen kann. Wird binnen 6 Monaten,
gerechnet ab dem Versterben, von den mehreren Erben kein Miterben benannt,
erlischt der Anspruch auf Aufnahme.