Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet, zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antragsteller gilt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung als in der Verband aufgenommen, wenn ihm nicht binnen einer Frist von einem Monat - gerechnet ab Zugang beim Vorstand - eine Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags mitgeteilt wird.