Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 35 Auflösung der WBV
1.
Die WBV kann nur
in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.
Der Beschluss
über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen.
3.
Die Liquidation
erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die
Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
4.
Bei Auflösung der
WBV beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung
noch vorhandene Vermögen übertragen wird.