Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 35 Auflösung der WBV

 

1.     Die WBV kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.     Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebe­nen gültigen Stimmen.

3.     Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

4.     Bei Auflösung der WBV beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen übertragen wird.