Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 34 Holzvermarktungsregularien

 

1.     Der Vorstand beschließt über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sowie über gemeinsame Vermarktungsregularien. In diesen können insbesondere die Art und Weise sowie das Verfahren bei der Holzvermarktung über die WBV verbindlich geregelt werden.

 

2.     Diese Holzvermarktungsregularien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung  durch die Mitgliederversammlung.