Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 34 Holzvermarktungsregularien
1.
Der Vorstand
beschließt über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sowie über
gemeinsame Vermarktungsregularien. In diesen können
insbesondere die Art und Weise sowie das Verfahren bei der Holzvermarktung über
die WBV verbindlich geregelt werden.
2.
Diese Holzvermarktungsregularien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung.