Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 32 Anfechtung von Beschlüssen
1.
Ein Beschluss der
Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig
anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
2.
Die Klage muss
binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
3.
Zur Klage befugt
ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen den
Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
4.
Zur Klage befugt
sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren,
weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur
Mitgliederversammlung eingeladen wurden.
5.
Obige
Bestimmungen gelten entsprechend für Beschlussfassungen in den anderen
Vereinsgremien.