Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 32 Anfechtung von Beschlüssen

 

1.     Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.

2.     Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.

3.     Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.

4.     Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.

5.     Obige Bestimmungen gelten entsprechend für Beschlussfassungen in den anderen Vereinsgremien.