Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 3 Mitglieder der WBV
1.
Die ordentliche
Mitgliedschaft in der WBV können erwerben:
a)
Natürliche Personen,
b)
Personengesellschaften des BGB und HGB,
c)
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im örtlichen
Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich der WBV einen Wald besitzen.
2.
Mit Erwerb der
Mitgliedschaft wird der WBV, sofern sie
nicht selbst als Abnehmer des von ihren Mitgliedern zur Vermarktung
angemeldeten Holzes auftritt, für die
Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflich die Vollmacht erteilt, das Mitglied
beim Abschluss von Holzkaufverträgen über das zur Vermarktung angemeldete Holz
zu vertreten.
3.
Die WBV kann auch
Förder- und Ehrenmitglieder aufnehmen; diese haben keine Stimmrechte.