Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitglieder der WBV

 

1.     Die ordentliche Mitgliedschaft in der WBV können erwerben:

a) Natürliche Personen,

b) Personengesellschaften des BGB und HGB,

c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im örtlichen Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereich der WBV einen Wald besitzen.

 

2.     Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird der  WBV, sofern sie nicht selbst als Abnehmer des von ihren Mitgliedern zur Vermarktung angemeldeten Holzes auftritt,  für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflich die Vollmacht erteilt, das Mitglied beim Abschluss von Holzkaufverträgen über das zur Vermarktung angemeldete Holz zu vertreten.

 

3.     Die WBV kann auch Förder- und Ehrenmitglieder aufnehmen; diese haben keine Stimmrechte.