Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 29 Allgemeine Bestimmungen zu Wahlen

 

1.     Soweit der Verein keine besonderen Wahlordnungen erlassen hat, gilt für Vorstandswahlen:

a) Jede Wahl hat grundsätzlich einzeln und schriftlich zu erfolgen. Vor Wahlen soll von der Mitgliederversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, benannt werden. Durch mit ¾-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einige der zu Wählenden auch in Blockwahl oder per Akklamation gewählt werden.

b) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), auf sich vereinigt.

c) Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt.

    Erhält auch hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Die Art eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

d) Wahlen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.

 

2.     Wählbar in ein Amt sind nur ordentliche Vereinsmitglieder; Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits gekündigt haben, sind nicht wählbar.

Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied des Vereins, so kann nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.