Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 29 Allgemeine Bestimmungen zu Wahlen
1.
Soweit der Verein
keine besonderen Wahlordnungen erlassen hat, gilt für Vorstandswahlen:
a) Jede Wahl hat grundsätzlich einzeln und schriftlich
zu erfolgen. Vor Wahlen soll von der Mitgliederversammlung ein die Wahl
leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, benannt werden.
Durch mit ¾-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung können
alle oder einige der zu Wählenden auch in Blockwahl oder per Akklamation
gewählt werden.
b) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit (mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), auf sich vereinigt.
c) Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die
einfache Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt.
Erhält auch
hier kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,
entscheidet zwischen den beiden Kandidaten das Los. Die Art eines
gegebenenfalls erforderlich werdenden Losverfahrens
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
d) Wahlen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.
2.
Wählbar in ein
Amt sind nur ordentliche Vereinsmitglieder; Vereinsmitglieder, die zum
Zeitpunkt der Wahl bereits gekündigt haben, sind nicht wählbar.
Ist
eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Mitglied des Vereins, so
kann nur einer der nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten vertretungsberechtigten
Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Eine
Wiederwahl ist beliebig oft möglich.