Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Allgemeine Bestimmungen zu Beschlussfassungen
1.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Versammlung bzw. Sitzung eines Organs des Vereins ist
stets beschlussfähig.
2.
Beschlussfassungen
in allen Organen der WBV erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wenn
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
3.
Bei
Beschlussfassungen und Wahlen in allen Organen des Vereins ist stets
abzustellen auf die abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.