Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 28 Allgemeine Bestimmungen zu Beschlussfassungen

 

1.     Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung bzw. Sitzung eines Organs des Vereins ist stets beschlussfähig.

2.     Beschlussfassungen in allen Organen der WBV erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wenn nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

3.     Bei Beschlussfassungen und Wahlen in allen Organen des Vereins ist stets abzustellen auf die abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.