Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 27 Allgemeine Bestimmungen zu
Einberufungen
1.
Einberufungen der
Organe zu Sitzungen oder Versammlungen haben schriftlich unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und
unter Einhaltung der jeweils hierfür bestimmten Frist zu erfolgen; als
schriftliche Einberufung gilt es auch, wenn die Einladung per Telefax oder e-mail übermittelt wird.
2.
Sofern nach
dieser Satzung die Einberufung und Leitung eines Organs dem Vorstand obliegt,
entscheidet über die Einberufung grundsätzlich der 1. Vorsitzende.,
dem dann auch die Leitung obliegt. Ist der 1. Vorsitzende bei der Versammlung
verhindert, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Leitung
übernimmt.
Sofern
der Vorstand einen Beschluss über die Einberufung eines Organs fasst, hat dies
der 1. Vorsitzende unverzüglich
einzuberufen. Ist er verhindert oder kommt er dem Beschluss nicht nach,
beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Einberufung und Leitung
übernimmt.