Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 27 Allgemeine Bestimmungen zu Einberufungen

 

1.     Einberufungen der Organe zu Sitzungen oder Versammlungen haben schriftlich unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung der jeweils hierfür bestimmten Frist zu erfolgen; als schriftliche Einberufung gilt es auch, wenn die Einladung per Telefax oder e-mail übermittelt wird.

2.     Sofern nach dieser Satzung die Einberufung und Leitung eines Organs dem Vorstand obliegt, entscheidet über die Einberufung grundsätzlich der 1. Vorsitzende., dem dann auch die Leitung obliegt. Ist der 1. Vorsitzende bei der Versammlung verhindert, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Leitung übernimmt.

Sofern der Vorstand einen Beschluss über die Einberufung eines Organs fasst, hat dies der 1. Vorsitzende  unverzüglich einzuberufen. Ist er verhindert oder kommt er dem Beschluss nicht nach, beschließen die übrigen Vorstandsmitglieder, wer die Einberufung und Leitung übernimmt.