Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 24 Einberufung/Leitung der
Mitgliederversammlung
1.
Die Einberufung
und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand.
2.
Eine ordentliche
Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
3.
Darüber hinaus
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn
dies im Interesse der WBV geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.
4.
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14
Tagen zu erfolgen.