Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliederversammlung

 

§ 24 Einberufung/Leitung der Mitgliederversammlung

 

1.     Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand.

2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

3.     Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der WBV geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.

4.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.