Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.
Zweck der WBV ist
die Förderung und Erhaltung des privaten, insbesondere des bäuerlichen,
genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im WBV – Wirkungs- und
Geschäftsbereich sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der
Bewirtschaftung aller angeschlossenen Grundstücke.
2.
Zur Erreichung
dieses Zwecks obliegt der WBV insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben
für ihre Mitglieder:
a) Förderung
aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als
lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur und als
unverzichtbare Lebensgrundlage für die Menschen im Bayern.
b) Vertretung in allen Fragen der
Waldwirtschaft;
c) Betriebliche Beratung und Unterstützung in
allen Fragen der Waldbewirtschaftung;
d) Bau und
Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzförderung und
Lagerung des Holzes;
e) gemeinsamer
Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der
WBV;
f) Verbreitung
der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge,
Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen sowie Unterrichtung und
Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildungen an modernen Geräten
und Beratung der Mitglieder über die
Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und -verwertung;
g) Gemeinsamer
Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und
Unkrautbekämpfungsmittel, Wildverbißschutzmitteln u.ä. sowie gemeinsame Vermarktung der zur Vermarktung
angedienten Waldprodukte der Mitgliedsbetriebe; hierbei kann die WBV selbst als
Abnehmer des von den Mitgliedern zur Vermarktung angemeldeten Holzes auftreten,
sie kann aber auch als Vertreter der Mitglieder in deren Namen und für deren
Rechnung mit Holzabnehmern Kaufverträge über das von den Mitgliedsbetrieben zur
Vermarktung angemeldete Holz abschließen.
h) Erarbeitung
gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregel zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes,
i) Erstellung gemeinsamer Regeln über die
Vermarktung
k) Abschluss
von Verträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten
Nachteile (Waldpflegeverträge, gemeinschaftliche Wildschadensabwicklung)
3.
Sofern die WBV
als Abnehmer oder Kommissionär der Erzeugnisse ihrer Mitglieder auftritt, hat
sie jährlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen
Geschäftsbericht entsprechend den Bestimmungen des GenG
aufzustellen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis
spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen sowie jährlich die Bücher
und Rechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfgesellschaft
oder einen anderen unabhängigen und sachkundigen Prüfer prüfen zu lassen und
der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde das Prüfungsergebnis bis
spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen.
4.
Die WBV ist
berechtigt, juristische Personen zu gründen oder sich an Personenvereinigungen
und juristischen Personen zu beteiligen, wenn dies der Förderung des Erwerbs
oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.