Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Zweck und Aufgaben

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1.     Zweck der WBV ist die Förderung und Erhaltung des privaten, insbesondere des bäuerlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im WBV – Wirkungs- und Geschäftsbereich sowie die Ermöglichung einer wesentlichen Verbesserung der Bewirtschaftung aller angeschlossenen Grundstücke.

 

2.     Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der WBV insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben für ihre Mitglieder:

a)       Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur und als unverzichtbare Lebensgrundlage für die Menschen im Bayern.

b)      Vertretung in allen Fragen der Waldwirtschaft;

c)      Betriebliche Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Waldbewirtschaftung;

d)      Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzförderung und Lagerung des Holzes;

e)       gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV;

f)       Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen  und Lehrwanderungen sowie Unterrichtung und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildungen an modernen Geräten und  Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und in Fragen der Holzsortierung und -verwertung;

g)      Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmittel, Wildverbißschutzmitteln u.ä. sowie gemeinsame Vermarktung der zur Vermarktung angedienten Waldprodukte der Mitgliedsbetriebe; hierbei kann die WBV selbst als Abnehmer des von den Mitgliedern zur Vermarktung angemeldeten Holzes auftreten, sie kann aber auch als Vertreter der Mitglieder in deren Namen und für deren Rechnung mit Holzabnehmern Kaufverträge über das von den Mitgliedsbetrieben zur Vermarktung angemeldete Holz abschließen.

h)      Erarbeitung gemeinsamer Erzeugungs- und Qualitätsregel zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes,

i)       Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung

k)      Abschluss von Verträgen zur Überwindung der in der Struktur des Waldbesitzes begründeten Nachteile (Waldpflegeverträge, gemeinschaftliche Wildschadensabwicklung)

 

3.     Sofern die WBV als Abnehmer oder Kommissionär der Erzeugnisse ihrer Mitglieder auftritt, hat sie jährlich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Geschäftsbericht entsprechend den Bestimmungen des GenG aufzustellen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde bis spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen sowie jährlich die Bücher und Rechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfgesellschaft oder einen anderen unabhängigen und sachkundigen Prüfer prüfen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde das Prüfungsergebnis bis spätestens 30. April des folgenden Jahres vorzulegen.

 

4.     Die WBV ist berechtigt, juristische Personen zu gründen oder sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.