Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Der Vorstand

 

§ 19 Einberufung zu Vorstandssitzungen

 

1.     Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2.     Darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der WBV geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.

3.     Ferner ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.

4.     Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen.