Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
Der Vorstand
§ 19
Einberufung zu Vorstandssitzungen
1.
Die Einberufung
und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1.Vorsitzenden. Der
Vorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.
Darüber hinaus
ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der WBV geboten ist
oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
3.
Ferner ist der
Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens zwei stimmberechtigte
Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.
4.
Die Einberufung
des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von 7
Tagen zu erfolgen.