Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
Der Vorstand
§ 18 Befugnisse und Aufgaben des
Vorstands
1.
Dem Vorstand
obliegt die Geschäftsführung und Leitung der WBV. Er ist zuständig für alle
sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben der WBV, sofern diese nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.
2.
Dem Vorstand
obliegt insbesondere:
a) das
Führen von Vertragsverhandlungen mit Holzkäufern sowie die Vereinbarung der Inhalte
der im Namen und für Rechnung der Mitglieder abzuschließenden Holzkaufverträge;
b) die
Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und eines Haushaltsplanes für
das folgende Geschäftsjahr,
c)
die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
d) die
Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
e) die
Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens
der WBV,
f) Entscheidung
nach § 2 Absatz 4 zu treffen,
g) die
Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verhängung von
Ordnungsstrafen,
h) die
Anstellung und Kündigung von Angestellten der WBV sowie deren Beaufsichtigung,
i) die
Anmeldung von Satzungsänderungen zum Zweck der
Genehmigung durch die Verleihungsbehörde
j) die
Anmeldung neu gewählter Vertretungsvorstände bei der Verleihungsbehörde
k) die
Übertragung von Aufgaben an Dritte.
l) die
Entscheidung über die Bildung eines Rücklagenfonds zum Zwecke der Verwendung
zum Ausgleich von Forderungsausfällen aus Vermittlungsgeschäften. Für diesen
Rücklagenfonds dürfen keine Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
m) die
Entscheidung über die Höhe und die Verwendung des Rücklagenfonds.
3.
Die Haftung des
Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe
Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand
Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser
Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.