Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Der Vorstand

 

§ 18 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

 

1.     Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung der WBV. Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben der WBV, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

2.     Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) das Führen von Vertragsverhandlungen mit Holzkäufern sowie die Vereinbarung der Inhalte der im Namen und für Rechnung der Mitglieder abzuschließenden Holzkaufverträge;

b) die Erstellung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,

c) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

d) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,

e) die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der WBV,

f) Entscheidung nach § 2 Absatz 4 zu treffen,

g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen,

h) die Anstellung und Kündigung von Angestellten der WBV sowie deren Beaufsichtigung,

i) die Anmeldung von Satzungsänderungen zum Zweck der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde

j) die Anmeldung neu gewählter Vertretungsvorstände bei der Verleihungsbehörde

k) die Übertragung von Aufgaben an Dritte.

l) die Entscheidung über die Bildung eines Rücklagenfonds zum Zwecke der Verwendung zum Ausgleich von Forderungsausfällen aus Vermittlungsgeschäften. Für diesen Rücklagenfonds dürfen keine Mitgliedsbeiträge verwendet werden.

m) die Entscheidung über die Höhe und die Verwendung des Rücklagenfonds.

 

3.     Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.