Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 16 Der Vorstand
1.
Der Vorstand
besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 3. Vorstand
d) und mindestens 6 Beiräten
2.
Der 1. Vorstand,
der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB. 1.
Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorstandes zur Vertretung befugt und der 3. Vorstand nur bei Verhinderung des 2.
Vorstandes zur Vertretung befugt.
3.
Die obig unter
Absatz 1d genannten Personen gehören als nicht vertretungsberechtigte
Mitglieder dem Vorstandsgremium an. Sofern in dieser Satzung vom Vorstand
gesprochen wird, ist damit gemeint das aus den Mitgliedern des
Vertretungsvorstands und des erweiterten Vorstands gebildete Vorstandsgremium.
4.
Der
Rechnungsführer wird innerhalb der Vorstandschaft gewählt.