Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Der Vorstand

 

§ 16 Der Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem 3. Vorstand

d) und mindestens 6 Beiräten

 

2.     Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB.  1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorstand jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung befugt und der 3. Vorstand nur bei Verhinderung des 2. Vorstandes zur Vertretung befugt.

 

3.     Die obig unter Absatz 1d genannten Personen gehören als nicht vertretungsberechtigte Mitglieder dem Vorstandsgremium an. Sofern in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit gemeint das aus den Mitgliedern des Vertretungsvorstands und des erweiterten Vorstands gebildete Vorstandsgremium.

 

4.     Der Rechnungsführer wird innerhalb der Vorstandschaft gewählt.