Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 14 Beschlussfassung über finanzielle
Beitragspflichten/Kostenerstattung
1.
Die
Beschlussfassung über den Jahresbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung. Der
Mitgliederversammlung obliegt auch die Beschlussfassung über die Erhebung von
Umlagen.
2.
Die Erhebung von
Umlagen darf nur beschlossen werden, wenn hierfür ein dringender Grund
vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses eine Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der
WBV dringend erforderlich ist, die aber mit den in der Satzung vorgesehenen
Mitgliedsbeiträgen und Abzügen nicht finanziert werden kann, unverzüglich
vorgenommen werden muss.
3.
Der Beschluss
über die Erhebung einer Umlage bedarf einer 3/4 Mehrheit und kann wirksam nur
gefasst werden, wenn dieser Beschlusspunkt unter Angabe des dringenden Grundes
in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt war.
4.
Die
Beschlussfassung über eine Kostenerstattungsordnung für die Inanspruchnahme von
Beratungsleistungen und sonstiger Einrichtungen bedarf einer einfachen
Mehrheit der Mitgliederversammlung.