Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 14 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten/Kostenerstattung

 

1.     Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung. Der Mitgliederversammlung obliegt auch die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen.

 

2.     Die Erhebung von Umlagen darf nur beschlossen werden, wenn hierfür ein dringender Grund vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses eine Maßnahme, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der WBV dringend erforderlich ist, die aber mit den in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträgen und Abzügen nicht finanziert werden kann, unverzüglich vorgenommen werden muss.

 

3.     Der Beschluss über die Erhebung einer Umlage bedarf einer 3/4 Mehrheit und kann wirksam nur gefasst werden, wenn dieser Beschlusspunkt unter Angabe des dringenden Grundes in der Tagesordnung ausdrücklich angekündigt war.

 

4.     Die Beschlussfassung über eine Kostenerstattungsordnung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und sonstiger Einrichtungen bedarf einer  einfachen  Mehrheit der Mitgliederversammlung.