Satzung
der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied
hat die Pflicht, das Interesse der WBV zu wahren, beschlossene Mitgliedsbeiträge
zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
2.
Ordentliche
Mitglieder haben weiter insbesondere die Pflicht,
a) das zur
Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise der WBV anzudienen bzw. durch
den WBV zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern die WBV nach § 2 den Absatz des
Holzes zur Aufgabe hat, und das zur Vermarktung bei der WBV angemeldete
Holz auch tatsächlich über die WBV
vermarkten zu lassen.
b) die von der
WBV gegebenenfalls erstellten Vermarktungsregularien
zu beachten
3.
Bei schuldhaften
Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Pflicht,
die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge
mit Holzkäufern ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Vorstand gegen das betreffende
Mitglied eine angemessene Ordnungsstrafe festsetzen. Für die festgesetzte
Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Rechtsbehelf bei
Vereinsausschluss (§ 9) entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls
verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der WBV, Ersatz der ihr durch das
pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden zu verlangen.