Satzung der Waldbesitzervereinigung Regensburg Nord w.V.

 

Mitgliedschaft

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder

 

1.     Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der WBV zu wahren, beschlossene Mitgliedsbeiträge zu entrichten und das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.

 

2.     Ordentliche Mitglieder haben weiter insbesondere die Pflicht,

a) das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise der WBV anzudienen bzw. durch den WBV zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern die WBV nach § 2 den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat, und das zur Vermarktung bei der WBV angemeldete Holz  auch tatsächlich über die WBV vermarkten zu lassen.

b) die von der WBV gegebenenfalls erstellten Vermarktungsregularien zu beachten

 

3.     Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Pflicht, die in seinem Namen und für seine Rechnung abgeschlossenen Holzlieferverträge mit Holzkäufern ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied eine angemessene Ordnungsstrafe festsetzen. Für die festgesetzte Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Rechtsbehelf bei Vereinsausschluss (§ 9) entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der WBV, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden zu verlangen.