Holzvermarktung und Finanzamt
Aus
immer wieder gegebenem Anlass bitten wir in diesem Zusammenhang zu beachten: Die
ordnungsgemäße Versteuerung der Holzerlöse obliegt allein dem Waldbesitzer/ Verkäufer.
Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast i.a. deutlich niedriger, als die meisten Waldbesitzer
glauben.
Waldbesitzer < 2 ha Waldfläche, die darüber hinaus
keine landwirtschaftlichen Flächen besitzen, müssen lt. einer
Verwaltungsanweisung im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung Einkünfte
aus Holznutzungen in ihrem Wald gar nicht versteuern.
Lassen
Sie sich von einer möglichen Steuerlast nicht davon abhalten, waldbaulich
wichtige Durchforstungen (z.B. zur Förderung von Mischbaumarten, zur
Verbesserung der Stabilität, zur Einleitung der Naturverjüngung etc.)
durchzuführen.
Das
rächt sich über kurz oder lang: (Zuwachsverluste, Zuwachs vorwiegend an „dünnen
Stangerln“, Stabilitätsverlust, Verlust von
Mischbaumarten, Dichtstand => wenig Niederschläge erreichen den Wurzelraum, erhöhte
Anfälligkeit für Borkenkäfer, geringe Wurzelentwicklung, Windwurf, Schneebruch
etc., ingesamt deutlicher Wertverlust des Bestandes).
Und
ist zudem unsinnig!
Denn:
Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast auf jeden Fall deutlich niedriger, als die
meisten Waldbesitzer glauben. Bei Austragslandwirten, Rentnern und
Kleinbetrieben fällt bei Einkünften aus Holzverkäufen oft sogar gar keine
Einkommensteuer an.
Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer sind nicht die Einnahmen aus dem Holzverkauf, sondern
der Gewinn. Und der Gewinn ist – dank hoher allgemeiner Betriebsausgabenpauschalen
im Normalfall deutlich niedriger als die Einnahmen.
Die
Betriebsausgabenpauschale beträgt für den Waldbesitzer, der sein Holz selbst
einschlägt und rückt bzw. von Unternehmern in Dienstleistung einschlagen und an
die Waldstraße rücken lässt „auf Antrag“ (Kreuzchen in Steuererklärung) 55 %
der Holzerlöse (beim „Verkauf auf dem Stock“ - ! zahlreiche Formvorschriften zu
beachten ! – 20 %).
Von dem
nach Abzug der allgemeinen Betriebsausgabenpauschale übrig bleibenden Gewinn
kann dann noch der allgemeine Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche
Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 670 € (bzw. 1340 € bei
Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen werden, soweit die Einkünfte
30.700 (bzw. 61400 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) nicht übersteigen.
Für bestimmte
Landwirte (z.B. sog. 13a-Betriebe: z.B. nicht buchführungspflichtig und
landwirtschaftliche Fläche < 20 ha) gibt es darüber hinaus noch einen
weiteren Freibetrag von 1.534 €.
Laut
einer Verwaltungsanweisung des Landesamtes für Steuern in Nürnberg aus dem Jahr
2007, gelten Waldbesitzer, die über keine landwirtschaftlichen
Flächen verfügen und die weniger als
2 ha Wald besitzen, nicht als „Forstwirtschaftlicher Betrieb“, dem man eine
„Gewinnerzielungsabsicht“ unterstellen kann.
Nach
Auskunft von Herrn Hecht von Treukontax
Steuerberatungsgesellschaft mbH des Bayerischen Bauernverbandes resultiert
daraus, dass unter den vorgenannten Voraussetzungen Holznutzungen erst ab einer
Waldbesitzgröße von 2 ha versteuert werden müssen.
Alle anderen Waldbesitzer, die über mindestens 2 ha
Waldflächen verfügen, sollten sich als wichtige Schlüsselworte zur Reduzierung
der Steuerlast (=> nochmals deutliche ermäßigte Steuersätze) darüberhinaus merken:
„Außerordentliche Holznutzungen“ : Mit der Neuregelung des § 34b EstG
im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes von 2011 gilt seit 2012, dass nur
noch Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen – nicht mehr
wie bisher aus privatwirtschaftlichen Gründen (z.B. Tilgung betrieblicher
Schulden) – in den Genuss vergünstigter Steuersätze kommen.
Außerordentlichen
Holznutzungen aufgrund von Kalamitäten („Kalamitätsnutzungen
= Nutzungen infolge höherer Gewalt wie z.B. Windwurf, Borkenkäfer, Hallimasch,
Neuartige Waldschäden) sind ebenfalls begünstigt.
Für
jede Kalamitätsnutzung „ab dem ersten Baum“ gilt nun der 1/2-Steuersatz. Liegt
die Kalamitätsnutzung über dem einfachen Nutzungssatz (bei Kleinbetrieben <
75 ha pauschal 4,5 fm/ha u Jahr, bei größeren
Betrieben ggf. durch Gutachten den Nutzungssatz und seine Überschreitung
belegen), kann dafür zukünftig ein ¼-Steuersatz gewährt werden.
Voraussetzung
für die ermäßigte Besteuerung ist unverändert eine Anzeige der Kalamität
gegenüber der Finanzverwaltung vor
Aufarbeitungsbeginn!