Holzvermarktung und Finanzamt

 

Aus immer wieder gegebenem Anlass bitten wir in diesem Zusammenhang zu beachten: Die ordnungsgemäße Versteuerung der Holzerlöse obliegt allein dem Waldbesitzer/ Verkäufer.

Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast i.a. deutlich niedriger, als die meisten Waldbesitzer glauben.

Waldbesitzer < 2 ha Waldfläche, die darüber hinaus keine landwirtschaftlichen Flächen besitzen, müssen lt. einer Verwaltungsanweisung im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung Einkünfte aus Holznutzungen in ihrem Wald gar nicht versteuern.

Lassen Sie sich von einer möglichen Steuerlast nicht davon abhalten, waldbaulich wichtige Durchforstungen (z.B. zur Förderung von Mischbaumarten, zur Verbesserung der Stabilität, zur Einleitung der Naturverjüngung etc.) durchzuführen.

Das rächt sich über kurz oder lang: (Zuwachsverluste, Zuwachs vorwiegend an „dünnen Stangerln“, Stabilitätsverlust, Verlust von Mischbaumarten, Dichtstand => wenig Niederschläge erreichen den Wurzelraum, erhöhte Anfälligkeit für Borkenkäfer, geringe Wurzelentwicklung, Windwurf, Schneebruch etc., ingesamt deutlicher Wertverlust des Bestandes).

Und ist zudem unsinnig!

Denn: Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast auf jeden Fall deutlich niedriger, als die meisten Waldbesitzer glauben. Bei Austragslandwirten, Rentnern und Kleinbetrieben fällt bei Einkünften aus Holzverkäufen oft sogar gar keine Einkommensteuer an.

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sind nicht die Einnahmen aus dem Holzverkauf, sondern der Gewinn. Und der Gewinn ist – dank hoher allgemeiner Betriebsausgabenpauschalen im Normalfall deutlich niedriger als die Einnahmen.

Die Betriebsausgabenpauschale beträgt für den Waldbesitzer, der sein Holz selbst einschlägt und rückt bzw. von Unternehmern in Dienstleistung einschlagen und an die Waldstraße rücken lässt „auf Antrag“ (Kreuzchen in Steuererklärung) 55 % der Holzerlöse (beim „Verkauf auf dem Stock“ - ! zahlreiche Formvorschriften zu beachten ! – 20 %).

Von dem nach Abzug der allgemeinen Betriebsausgabenpauschale übrig bleibenden Gewinn kann dann noch der allgemeine Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 670 € (bzw. 1340 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen werden, soweit die Einkünfte 30.700 (bzw. 61400 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) nicht übersteigen.

Für bestimmte Landwirte (z.B. sog. 13a-Betriebe: z.B. nicht buchführungspflichtig und landwirtschaftliche Fläche < 20 ha) gibt es darüber hinaus noch einen weiteren Freibetrag von 1.534 €.


 

Laut einer Verwaltungsanweisung des Landesamtes für Steuern in Nürnberg aus dem Jahr 2007, gelten Waldbesitzer, die über keine landwirtschaftlichen Flächen verfügen und die weniger als 2 ha Wald besitzen, nicht als „Forstwirtschaftlicher Betrieb“, dem man eine „Gewinnerzielungsabsicht“ unterstellen kann.

Nach Auskunft von Herrn Hecht von Treukontax Steuerberatungsgesellschaft mbH des Bayerischen Bauernverbandes resultiert daraus, dass unter den vorgenannten Voraussetzungen Holznutzungen erst ab einer Waldbesitzgröße von 2 ha versteuert werden müssen.

Alle anderen Waldbesitzer, die über mindestens 2 ha Waldflächen verfügen, sollten sich als wichtige Schlüsselworte zur Reduzierung der Steuerlast (=> nochmals deutliche ermäßigte Steuersätze) darüberhinaus merken:

„Außerordentliche Holznutzungen : Mit der Neuregelung des § 34b EstG im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes von 2011 gilt seit 2012, dass nur noch Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen – nicht mehr wie bisher aus privatwirtschaftlichen Gründen (z.B. Tilgung betrieblicher Schulden) – in den Genuss vergünstigter Steuersätze kommen.

Außerordentlichen Holznutzungen aufgrund von Kalamitäten („Kalamitätsnutzungen = Nutzungen infolge höherer Gewalt wie z.B. Windwurf, Borkenkäfer, Hallimasch, Neuartige Waldschäden) sind ebenfalls begünstigt.

Für jede Kalamitätsnutzung „ab dem ersten Baum“ gilt nun der 1/2-Steuersatz. Liegt die Kalamitätsnutzung über dem einfachen Nutzungssatz (bei Kleinbetrieben < 75 ha pauschal 4,5 fm/ha u Jahr, bei größeren Betrieben ggf. durch Gutachten den Nutzungssatz und seine Überschreitung belegen), kann dafür zukünftig ein ¼-Steuersatz gewährt werden.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist unverändert eine Anzeige der Kalamität gegenüber der Finanzverwaltung vor Aufarbeitungsbeginn!