Holzvermarktung und Finanzamt
Alle Angaben ohne Gewähr: Detaillierte
Informationen finden Sie in der Broschüre Steuertipps zur Land- und
Forstwirtschaft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und Heimat
(Stand Januar 2019)
Aus
immer wieder gegebenem Anlass bitten wir in diesem Zusammenhang zu beachten: Die
ordnungsgemäße Versteuerung der Holzerlöse obliegt allein dem Waldbesitzer/ Verkäufer.
Bei
Holzverkäufen ist die Steuerlast i.a. deutlich niedriger, als die meisten Waldbesitzer
glauben.
Waldbesitzer
< 2 ha (vorher 1 ha) Waldfläche, die darüber hinaus keine
landwirtschaftlichen Flächen besitzen, müssen lt. einer Verwaltungsanweisung
aus dem Jahr 2007 im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinfachung Einkünfte aus
Holznutzungen in ihrem Wald gar nicht versteuern.
Nachdem derzeit die Steuererklärungen 2018
gemacht werden, möchten wir Sie hiermit ausdrücklich über das Ende der
vorstehenden 2-ha-Regelung (bisherige „Nichtaufgriffsgrenze“)
aufmerksam machen !!!
Durch die
Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18.05.2018 wurde die alte
Vereinfachungs-Regelung mit der Mindestgröße von 2ha (vorher 1 ha) für einen
Forstbetrieb aufgehoben. Es wird nunmehr unabhängig von der Fläche auf die
Gewinnerzielungsabsicht abgestellt und ist somit immer gesondert zu prüfen. Eine
Bewirtschaftungsmaßnahme ist nicht erforderlich.
Für alle
Steuerbescheid, die nach dem Veröffentlichungsdatum 18.05.208 ergehen, gilt
somit, dass jeder auch noch so kleiner Holzverkauf in der Steuererklärung
angegeben werden muss.
Falls eine
Liebhaberei vorliegen könnte muss dies durch das Finanzamt gesondert
festgestellt werden.
Lassen
Sie sich von einer möglichen Steuerlast nicht davon abhalten, waldbaulich
wichtige Durchforstungen (z.B. zur Förderung von Mischbaumarten, zur
Verbesserung der Stabilität, zur Einleitung der Naturverjüngung etc.)
durchzuführen.
Das
rächt sich über kurz oder lang: (Zuwachsverluste, Zuwachs vorwiegend an „dünnen
Stangerln“, Stabilitätsverlust, Verlust von Mischbaumarten,
Dichtstand => wenig Niederschläge erreichen den Wurzelraum, erhöhte
Anfälligkeit für Borkenkäfer, geringe Wurzelentwicklung, Windwurf, Schneebruch
etc., ingesamt deutlicher Wertverlust des Bestandes).
Und
ist zudem unsinnig!
Denn:
Bei Holzverkäufen ist die Steuerlast auf jeden Fall deutlich niedriger, als die
meisten Waldbesitzer glauben. Bei Austragslandwirten, Rentnern und
Kleinbetrieben fällt bei Einkünften aus Holzverkäufen oft sogar gar keine
Einkommensteuer an.
Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer sind nicht die Einnahmen aus dem Holzverkauf, sondern
der Gewinn. Und der Gewinn ist – u.a. dank hoher allgemeiner Betriebsausgabenpauschalen
im Normalfall deutlich niedriger als die Einnahmen.
Die
Betriebsausgabenpauschale beträgt für den Waldbesitzer, der sein Holz selbst
einschlägt und rückt bzw. von Unternehmern in Dienstleistung einschlagen und an
die Waldstraße rücken lässt „auf Antrag“ (Kreuzchen in Steuererklärung) 55 %
der Holzerlöse (beim „Verkauf auf dem Stock“ - ! zahlreiche Formvorschriften zu
beachten ! – 20 %). Zudem können Wiederaufforstungskosten geltend gemacht
werden.
Land-
und Forstwirte müssen normalerweise aufgrund gesetzlicher Anordnung den Gewinn
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni)
ermitteln.
Der
Gewinn eines Wirtschaftsjahrs ist (mit Ausnahme von Gewinnen aus
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe) zeitanteilig auf die entsprechenden
Kalenderjahre aufzuteilen.
Von dem
nach Abzug der allgemeinen Betriebsausgabenpauschale und etwaiger
Wiederaufforstungskosten übrig bleibenden Gewinn kann dann noch der allgemeine
Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG
in Höhe von 900 € (bzw. 1800 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgezogen
werden, soweit die Einkünfte 30.700 (bzw. 61400 € bei Zusammenveranlagung von
Ehegatten) nicht übersteigen.
Für bestimmte
Landwirte (z.B. sog. 13a-Betriebe: z.B. nicht buchführungspflichtig und
landwirtschaftliche Fläche < 20 ha) gibt es darüber hinaus evtl. noch einen
weiteren Freibetrag.
„Außerordentliche
Holznutzungen“ : Mit der
Neuregelung des § 34b EstG im Rahmen des
Steuervereinfachungsgesetzes von 2011 gilt seit 2012, dass nur noch
Holznutzungen aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen – nicht mehr wie
bisher aus privatwirtschaftlichen Gründen (z.B. Tilgung betrieblicher Schulden)
– in den Genuss vergünstigter Steuersätze kommen.
Außerordentlichen
Holznutzungen aufgrund von Kalamitäten („Kalamitätsnutzungen
= Nutzungen infolge höherer Gewalt wie z.B. Windwurf, Borkenkäfer, Hallimasch,
Neuartige Waldschäden) sind ebenfalls begünstigt.
Für
jede Kalamitätsnutzung „ab dem ersten Baum“ gilt nun der 1/2-Steuersatz. Liegt
die Kalamitätsnutzung über dem einfachen Nutzungssatz (bei Kleinbetrieben <
75 ha pauschal 4,5 fm/ha u Jahr,
bei größeren Betrieben ggf. durch Gutachten den Nutzungssatz und seine
Überschreitung belegen), kann dafür zukünftig ein ¼-Steuersatz gewährt werden.
Voraussetzung
für die ermäßigte Besteuerung ist unverändert eine Anzeige der Kalamität
gegenüber der Finanzverwaltung vor
Aufarbeitungsbeginn!