Mehrwertsteuer beim Holzverkauf
Die
Mehrwertsteuersätze in der Forstwirtschaft sind im Umsatzsteuergesetz (v.a. §
24 Abs. 1 UStG sowie § 12 UStG ausführlich für Lieferungen und
Eigenverbrauch, alle erdenklichen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe etc.
geregelt.
Im
Wesentlichen kann man für die wichtigsten Forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
folgendes festhalten:
Das
Umsatzsteuerrecht unterscheidet grundsätzlich (auch in der Forstwirtschaft) nach
Pauschalierenden Betrieben und Regelbesteuerten
Betrieben.
Der „Ottonormalkleinprivatwaldbesitzer“
(= Nichtlandwirt oder pauschalierender
Landwirt)
hat
bezüglich Umsatzsteuer mit dem Finanzamt nichts zu tun. Das heißt, er hat also für
seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb über das Jahr keine Umsatzsteuervoran-meldungen
abzugeben und auch keine abschließende Jahresumsatzsteuererklärung anzufertigen,
weil er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ein „pauschalierender Betrieb“ ist.
Nach
dem UStG § 24 Abs 1 werden pauschalierende Betriebe
nach Durchschnittsätzen besteuert. Das heißt, dass zu dem beispielsweise mit
dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös zwar noch 5,5% Mwst. hinzukommt. Dieser Mwst.-Satz gilt für alle Erzeugnisse der
forstwirtschaftlichen Urproduktion wie Stammholz, Industrieholz, Brennholz,
Christbäume (ohne Sonderkulturen) aus
dem Wald.
Die
„gedachte“ Vorsteuer beträgt aber ebenfalls 5,5%, sodaß
die Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt 0,00 € beträgt, kurz gesagt,
die 5,5% Mehrwertsteuer muß der Käufer zwar bezahlen,
der Waldbesitzer darf diese 5,5% Mehrwertsteuer aber behalten.
Umgekehrt
kann der Waldbesitzer aber auch keine Vorsteuern (z.B. auf
Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen. Der
„Ab-Stock-Verkauf“ (Schriftlicher Vertrag! Zahlreiche Formvorschriften sind zu
beachten!) ist die einzige Möglichkeit, diesen Nachteil „zu umgehen“.
Der
Ab-Stock-Verkauf selbst bringt jedoch für den Waldbesitzer auch erhebliche
Nachteile mit sich. Nicht zuletzt bei der steuerlichen Gesamtbeurteilung ist
der Ab-Stock-Verkauf für den Waldbesitzer aufgrund der deutlich geringeren
Betriebsausgaben-Pauschale (lediglich 20% statt 55%) gegenüber der
eigenverantwortlichen Aufarbeitung und Rückung (entweder selbst oder durch
Unternehmer) umso nachteiliger, je höher das allgemeine Holzpreisniveau und je
höher sich der persönliche Steuersatz darstellt.
Der Optierende Land- und Forstwirt
(= Regelbesteuerter Betrieb = ein Landwirt oder oft
ein größerer Waldbesitzer, der mit seinem Land- und Forstwirtschaftlichen
Betrieb zur Regelbesteuerung optiert hat (sich beim Finanzamt zur
Regelbesteuerung angemeldet hat).
Das
heißt, dass zu dem beispielsweise mit dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös
19% Mwst.
hinzuzurechnen sind. Dieser Mwst.-Satz gilt in diesem
Fall zumindest allgemein gültig für Sägerundholz, Papierholz und meist auch für
Industrieholz, soweit es sich um nicht wesentlich weiterverarbeitetes Rohholz
handelt.
Für
Brennholz und Christbäume, Schmuckreisig, Tannengrün, Wildbret kommt jedoch im
Normalfall der ermäßigte Steuersatz (7%) zur Anwendung.
Für
Holzhackschnitzel aus dem Forst gilt – stellvertretend für eine Vielzahl von seltsamen
und z.T. widersprüchlichen Regeln des UStG beispielsweise jedoch wieder der Mwst.-Satz von 19%.
Der
Optierende Waldbesitzer kann gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern (z.B. auf
Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen.