Mehrwertsteuer beim Holzverkauf

 

Die Mehrwertsteuersätze in der Forstwirtschaft sind im Umsatzsteuergesetz (v.a. § 24 Abs. 1 UStG sowie § 12 UStG ausführlich für Lieferungen und Eigenverbrauch, alle erdenklichen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe etc. geregelt.

Im Wesentlichen kann man für die wichtigsten Forstwirtschaftlichen Erzeugnisse folgendes festhalten:

Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet grundsätzlich (auch in der Forstwirtschaft) nach Pauschalierenden Betrieben und Regelbesteuerten Betrieben.

 

Der „Ottonormalkleinprivatwaldbesitzer“

(= Nichtlandwirt oder pauschalierender Landwirt)

hat bezüglich Umsatzsteuer mit dem Finanzamt nichts zu tun. Das heißt, er hat also für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb über das Jahr keine Umsatzsteuervoran-meldungen abzugeben und auch keine abschließende Jahresumsatzsteuererklärung anzufertigen, weil er aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ein „pauschalierender Betrieb“ ist.

Nach dem UStG § 24 Abs 1 werden pauschalierende Betriebe nach Durchschnittsätzen besteuert. Das heißt, dass zu dem beispielsweise mit dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös zwar noch 5,5% Mwst. hinzukommt. Dieser Mwst.-Satz gilt für alle Erzeugnisse der forstwirtschaftlichen Urproduktion wie Stammholz, Industrieholz, Brennholz, Christbäume (ohne Sonderkulturen)  aus dem Wald.

Die „gedachte“ Vorsteuer beträgt aber ebenfalls 5,5%, sodaß die Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt 0,00 € beträgt, kurz gesagt, die 5,5% Mehrwertsteuer muß der Käufer zwar bezahlen, der Waldbesitzer darf diese 5,5% Mehrwertsteuer aber behalten.

Umgekehrt kann der Waldbesitzer aber auch keine Vorsteuern (z.B. auf Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen. Der „Ab-Stock-Verkauf“ (Schriftlicher Vertrag! Zahlreiche Formvorschriften sind zu beachten!) ist die einzige Möglichkeit, diesen Nachteil „zu umgehen“.

Der Ab-Stock-Verkauf selbst bringt jedoch für den Waldbesitzer auch erhebliche Nachteile mit sich. Nicht zuletzt bei der steuerlichen Gesamtbeurteilung ist der Ab-Stock-Verkauf für den Waldbesitzer aufgrund der deutlich geringeren Betriebsausgaben-Pauschale (lediglich 20% statt 55%) gegenüber der eigenverantwortlichen Aufarbeitung und Rückung (entweder selbst oder durch Unternehmer) umso nachteiliger, je höher das allgemeine Holzpreisniveau und je höher sich der persönliche Steuersatz darstellt. 

 

Der Optierende Land- und Forstwirt

(= Regelbesteuerter Betrieb = ein Landwirt oder oft ein größerer Waldbesitzer, der mit seinem Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb zur Regelbesteuerung optiert hat (sich beim Finanzamt zur Regelbesteuerung angemeldet hat).

Das heißt, dass zu dem beispielsweise mit dem Sägewerk vereinbarten Netto-Holzerlös 19% Mwst. hinzuzurechnen sind. Dieser Mwst.-Satz gilt in diesem Fall zumindest allgemein gültig für Sägerundholz, Papierholz und meist auch für Industrieholz, soweit es sich um nicht wesentlich weiterverarbeitetes Rohholz handelt.

Für Brennholz und Christbäume, Schmuckreisig, Tannengrün, Wildbret kommt jedoch im Normalfall der ermäßigte Steuersatz (7%) zur Anwendung.

Für Holzhackschnitzel aus dem Forst gilt – stellvertretend für eine Vielzahl von seltsamen und z.T. widersprüchlichen Regeln des UStG beispielsweise jedoch wieder der Mwst.-Satz von 19%.

Der Optierende Waldbesitzer kann gegenüber dem Finanzamt Vorsteuern (z.B. auf Dienstleistungsrechnungen für Holzeinschlag und Rückung) geltend machen.