Kalamitätsnutzungen nach § 34 b EStG
(=Nutzungen infolge höherer Gewalt)
Für
Waldbesitzer gibt es allgemein, jedoch insbesondere bei sog.
Kalamitätsnutzungen (= Nutzungen infolge höherer Gewalt) viele Möglichkeiten,
die Steuerlast zu reduzieren.
Leider werden sie häufig nicht in Anspruch genommen
bzw. können aufgrund der Nichtbeachtung einiger Formvorschriften nicht geltend
gemacht werden.
Bei Kalamitätsnutzungen (= Nutzungen infolge
höherer Gewalt) handelt es sich um Zwangsnutzungen wie beispielsweise aufgrund
von Windwurf, Borkenkäfer, Hallimasch, Neuartige Waldschäden.
Darüberhinaus können Rotfäuleanteile über 30% und Schäden durch Fichtenblattwespe
mit Nadelverlusten über 60% nach gesonderten Vorschriften als
Kalamitätsnutzungen anerkannt werden.
Nähere Info`s finden Sie im
Merkblatt 561 Stand 2012 unter folgendem Link:
Kalamitätsnutzungen unterliegen seit 2012 (bzw. dem
Wirtschaftsjahr 2012/13)
ab dem
ersten Festmeter höchstens dem halben persönlichen Steuersatz.
In den Genuss von sogar ¼-Steuersatz kommt man
unverändert nur mit Erlösen
aus Holznutzungen über dem "normalen Nutzungssatz."
Wer
weniger als 30 ha Waldfläche
bewirtschaftet (wohl 95 % unserer Mitglieder), für den wird derzeit pauschal
ein "normaler Nutzungssatz" von 4,5 fm/ha angenommen.
Die
Finanzverwaltung beabsichtigt, diese Werte auf 50 ha bzw. 5 fm/ha
anzuheben.
Grundvoraussetzung:
Kalamitätsnutzungen müssen waldortbezogen (Flurnummer,
Gemarkung) in ihrer Höhe angeschätzt werden und u n v e r z ü g l i c h (spätestens innerhalb von 3 Monaten)
nach Kenntnisnahme u n d unbedingt v o r
A u f a r b e i t u n g s b e g i n n beim
Landesamt für Steuern
·
in Nürnberg (u.a.
für Waldflächen in der Oberpfalz)bzw.
·
in München (u.a.
für Waldflächen in Niederbayern)
mit dem Vordruck EST 560 mitgeteilt werden!
Die Schadensanmeldung hat so rechtzeitig zu erfolgen,
dass evtl. eine Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der
Steuerverwaltung erfolgen kann.
Prüfungsfrist: beträgt an sich zwei Wochen; in dringenden Fällen ist
auch eine telefonische Anmeldung möglich: (Tel: München 089/9991-2355 bzw. Nürnberg
0911/991-2451); insbesondere v.a. bei Bokä im Sinne
einer zügigen Abfuhr des Holzes ggf. auch eine tel. Abfuhrgenehmigung denkbar!
Nach Abschluss der Aufarbeitung ist dem Finanzamt die
tatsächlich aufgearbeitete Schadholzmenge mitzuteilen.
Im Wirtschaftsjahr muss der gesamte Holzeinschlag mengenmäßig
getrennt nach
ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen
aufgezeichnet werden.
Als
Nachweis können dienen:
·
Aufnahmelisten,
Nummernbücher, in die das aufgearbeitete Nutz- und Brennholz getrennt nach
Holzarten, Holzsorten (Güte- und Stärkeklassen) und Holzmengen eingetragen
wird.
·
Holzkaufverträge,
zugrunde liegende Aufnahmelisten und Abrechnungen
Bitte
beachten Sie:
Weil man nie weiß, bis zu welcher Höhe in einem
Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr sich die Kalamtitätsnutzungen
und ggf. "Kalamitätsfolgenutzungen" (siehe Merkblatt) summieren,
empfiehlt es sich, auch bei kleineren Schadereignissen lieber eine
Kalamitätsmeldung zuviel abzugeben, auch wenn es am Anfang so aussieht, als ob
man mit den Kalamitätserlösen z.B. nach Abzug der "normalen" Betriebsausgabenpauschalen
(55 % bzw. 20% bei Stockverkäufen) verteilt auf 2 Jahre die jeweiligen
Freibeträge wohl kaum überschritten werden.
Gerade wenn Sie nicht nur Waldbesitzer sind sondern
auch Landwirt ist eine Rücksprache mit einem in diesem Bereich versierten
Steuerberater sofort nach Kenntnisnahme des Schadens zu empfehlen!
Sonderfall Borkenkäferkalamitäten:
sobald
Schaden erkennbar ist, eine Schadensmeldung abgeben => für jedes Käfernest,
das erkennbar wird, sollte eine eigene Schadensmeldung abgegeben werden!
Sonderfall „Katastrophenjahre“
(z.B. 1990`, 2006` und 2007`):
In
Jahren einer Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädenausgleichsgesetz
gilt: ¼-Steuersatz auf alle Kalamitätsnutzungen (auch innerhalb des
Nutzungssatzes.
Nach
größeren, überregionalen Katastrophen wie beispielsweise der Sturm Wiebke 1990
(wenn mit „erheblichen und überregionalen Markstörungen“ (des Holzmarktes)
zu rechnen ist und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Regelungen des Forstschädensausgleichsgesetzes kurz: ForstSchAusglG in
Kraft gesetzt hat) bietet sich zudem die Möglichkeit einer steuerfreien Rücklage nach § 3 des Forstschädenausgleichsgesetzes, welche in den
Folgejahren für viele begünstigte Zwecke relativ unschädlich wieder aufgelöst
werden kann.
Der
Vollständigkeit halber zudem der Hinweis auf § 4 des Forstschädensausgleichs-gesetzes,
wonach für bestimmte Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen im
Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach §1 ForstSchAusglG
eine deutliche Erhöhung der
Betriebsausgabenpauschale auf 90% (bzw. 65% beim Verkauf auf dem Stock) möglich
ist.