Kalamitätsnutzungen nach § 34 b EStG

(=Nutzungen infolge höherer Gewalt)

 

Für Waldbesitzer gibt es allgemein, jedoch insbesondere bei sog. Kalamitätsnutzungen (= Nutzungen infolge höherer Gewalt) viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren.

Leider werden sie häufig nicht in Anspruch genommen bzw. können aufgrund der Nichtbeachtung einiger Formvorschriften nicht geltend gemacht werden.

Bei Kalamitätsnutzungen (= Nutzungen infolge höherer Gewalt) handelt es sich um Zwangsnutzungen wie beispielsweise aufgrund von Windwurf, Borkenkäfer, Hallimasch, Neuartige Waldschäden.

Darüberhinaus können Rotfäuleanteile über 30% und Schäden durch Fichtenblattwespe mit Nadelverlusten über 60% nach gesonderten Vorschriften als Kalamitätsnutzungen anerkannt werden.

Nähere Info`s finden Sie im Merkblatt 561 Stand 2012 unter folgendem Link:

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/Forstwirtschaft/Nordbayern/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Kalamitätsnutzungen unterliegen seit 2012 (bzw. dem Wirtschaftsjahr 2012/13)

ab dem ersten Festmeter höchstens dem halben persönlichen Steuersatz.

In den Genuss von sogar ¼-Steuersatz kommt man unverändert nur mit Erlösen

aus Holznutzungen über dem "normalen Nutzungssatz."

Wer weniger als 30 ha Waldfläche bewirtschaftet (wohl 95 % unserer Mitglieder), für den wird derzeit pauschal ein "normaler Nutzungssatz" von 4,5 fm/ha angenommen.

Die Finanzverwaltung beabsichtigt, diese Werte auf 50 ha bzw. 5 fm/ha anzuheben.

 

Grundvoraussetzung:

Kalamitätsnutzungen müssen waldortbezogen (Flurnummer, Gemarkung) in ihrer Höhe angeschätzt werden und u n v e r z ü g l i c h (spätestens innerhalb von 3 Monaten)

nach Kenntnisnahme u n d unbedingt v o r  A u f a r b e i t u n g s b e g i n n beim Landesamt für Steuern

·        in Nürnberg (u.a. für Waldflächen in der Oberpfalz)bzw.

·        in München (u.a. für Waldflächen in Niederbayern)

mit dem Vordruck EST 560 mitgeteilt werden!

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/Forstwirtschaft/Nordbayern/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Die Schadensanmeldung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass evtl. eine Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der Steuerverwaltung erfolgen kann.

Prüfungsfrist: beträgt an sich zwei Wochen; in dringenden Fällen ist auch eine telefonische Anmeldung möglich: (Tel: München 089/9991-2355 bzw. Nürnberg 0911/991-2451); insbesondere v.a. bei Bokä im Sinne einer zügigen Abfuhr des Holzes ggf. auch eine tel. Abfuhrgenehmigung denkbar!

 

Nach Abschluss der Aufarbeitung ist dem Finanzamt die tatsächlich aufgearbeitete Schadholzmenge mitzuteilen.

Im Wirtschaftsjahr muss der gesamte Holzeinschlag mengenmäßig getrennt nach

ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen aufgezeichnet werden.

Als Nachweis können dienen:

·        Aufnahmelisten, Nummernbücher, in die das aufgearbeitete Nutz- und Brennholz getrennt nach Holzarten, Holzsorten (Güte- und Stärkeklassen) und Holzmengen eingetragen wird.

·        Holzkaufverträge, zugrunde liegende Aufnahmelisten und Abrechnungen

 

Bitte beachten Sie:

Weil man nie weiß, bis zu welcher Höhe in einem Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr sich die Kalamtitätsnutzungen und ggf. "Kalamitätsfolgenutzungen" (siehe Merkblatt) summieren, empfiehlt es sich, auch bei kleineren Schadereignissen lieber eine Kalamitätsmeldung zuviel abzugeben, auch wenn es am Anfang so aussieht, als ob man mit den Kalamitätserlösen z.B. nach Abzug der "normalen" Betriebsausgabenpauschalen (55 % bzw. 20% bei Stockverkäufen) verteilt auf 2 Jahre die jeweiligen Freibeträge wohl kaum überschritten werden.

Gerade wenn Sie nicht nur Waldbesitzer sind sondern auch Landwirt ist eine Rücksprache mit einem in diesem Bereich versierten Steuerberater sofort nach Kenntnisnahme des Schadens zu empfehlen!

 

Sonderfall Borkenkäferkalamitäten:

sobald Schaden erkennbar ist, eine Schadensmeldung abgeben => für jedes Käfernest, das erkennbar wird, sollte eine eigene Schadensmeldung abgegeben werden!

 

Sonderfall „Katastrophenjahre“ (z.B. 1990`, 2006` und 2007`):

In Jahren einer Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädenausgleichsgesetz gilt: ¼-Steuersatz auf alle Kalamitätsnutzungen (auch innerhalb des Nutzungssatzes.

Nach größeren, überregionalen Katastrophen wie beispielsweise der Sturm Wiebke 1990 (wenn mit „erheblichen und überregionalen Markstörungen“ (des Holzmarktes) zu rechnen ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Regelungen des Forstschädensausgleichsgesetzes kurz: ForstSchAusglG in Kraft gesetzt hat) bietet sich zudem die Möglichkeit einer steuerfreien Rücklage nach § 3 des Forstschädenausgleichsgesetzes, welche in den Folgejahren für viele begünstigte Zwecke relativ unschädlich wieder aufgelöst werden kann.

Der Vollständigkeit halber zudem der Hinweis auf § 4 des Forstschädensausgleichs-gesetzes, wonach für bestimmte Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach §1 ForstSchAusglG eine deutliche Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale auf 90% (bzw. 65% beim Verkauf auf dem Stock) möglich ist.