Forstschäden-Ausgleichsgesetz:
Einschlagsbeschränkung für Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021
seit 23.04.2021 bei der Holzart Fichte in Kraft
– steuerliche Folgen für Waldbauern –
Bayerisches Landesamt für Steuern – Hilfe zum
Forstschädenausgleichsgesetz Stand April 2021
Hintergrund: Die seit 2018
aufgetretenen Extremwetterereignisse (Stürme, Hitze- und Dürreperioden) und der
nachfolgende Schädlingsbefall haben in Deutschland zu einem immensen Anfall von
Kalamitätsholz und einbrechenden Holzabsatzmärkten geführt. Die Bundesregierung
schätzt die Waldschäden für die Jahre 2018 bis 2020 auf bundesweit insgesamt
176 Millionen Kubikmeter Schadholz und die wieder zu bewaldende Fläche auf
insgesamt rund 247 000 Hektar - Dies sind die größten Waldschäden seit Bestehen
der Bundesrepublik Deutschland!
Um in dieser Situation eine schwerwiegende
Marktstörung und einen Verfall der Holzpreise zu umgehen, beschränkt der
Gesetzgeber den Holzeinschlag der Holzart Fichte. Die Folge daraus ist, dass
erstmals wieder seit 20 Jahren das Forstschädenausgleichsgesetz zur Anwendung
kommt.
Im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum
30.09.2021 wird der ordentliche Holzeinschlag der Holzart Fichte auf 85%
beschränkt.
Bei aussetzenden Betrieben sieht die zum
Forstschädenausgleichsgesetz veröffentlichte Verordnung beispielsweise vor,
dass ein pauschalierter Einschlag von 5 Erntefestmetern je ha der Berechnung
zugrunde gelegt werden kann, wenn der Einschlag nicht hinreichend dokumentiert
wurde.
Durch die Einschlagsbeschränkung tritt das
Forstschädenausgleichsgesetz in Kraft, das nachfolgende
steuerlichen Begünstigungen mit sich bringt. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Einschlagsbeschränkung bei der Holzart Fichte eingehalten wird.
- Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen
§ 4 ForstSchAusglG:
Die Betriebsausgabenpauschalen bei
nichtbuchführenden Forstwirten (Einnahmeüberschuss- oder § 13a Gewinnermittler)
werden auf 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen
Holzes, bei Verkauf von Holz auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der
Verwertung des stehenden Holzes erhöht. Im Vergleich zu den sonst geltenden
Pauschalen i. H. v. 55% und 20% ist dies eine wesentliche Verbesserung. Die
erhöhten Sätze können lt. dem Bayerischen Landesamt für Steuern bei sämtlichen
Holzartengruppen, nicht
nur bei Fichtenholz in Anspruch genommen werden. Zudem gelten die erhöhten
Beträge nur für den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung (01.10 – 30.09.21).
- Wahlrecht zur
Nichtaktivierung des eingeschlagenen Holzes:
eingeschlagenes und nicht
verkauftes Kalamitätsholz muss bei buchführenden Landwirten gem. § 4a ForstSchAusglG
nicht (vollständig) akti-viert werden
- Steuersatz für
Kalamitätsnutzungen:
Im Zeitraum der
Einschlagsbeschränkung gilt für die Kalamitätsnutzungen innerhalb und außerhalb
gem. § 5 ForstSchAusglG einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des
durchschnittlichen Steuersatzes gem. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG. Voraussetzung für
diese Tarifermäßigung ist jedoch, dass das Kalamitätsholz unverzüglich nach der
Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde (in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern) mitgeteilt, und nach der Aufarbeitung
mengenmäßig nachgewiesen wird
- Weitere Maßnahmen:
Bilanzierende Betriebe
können Abschreibungen auf Übervorräte in Anspruch nehmen. Zudem können
Betriebe, die einen betrieblichen Ausgleichsfonds gebildet haben, diesen ohne
Steuerzuschlag in Anspruch nehmen.
Folgen für die Praxis –
gesonderte Aufzeichnungen notwendig
Es ist zu erwarten, dass
das Einhalten der Einschlagsbeschränkung in der Praxis von den zuständigen
Behörden zumindest stichprobenartig überprüft werden wird. Gesetzlich sind für
den Fall der Nichteinhaltung Bußgelder von bis zu 25.000 € (Höchstbetrag)
vorgesehen und die steuerlichen Vergünstigungen würden wegfallen.
Umso wichtiger ist es, belastbare
Aufzeichnungen über die Einschlagsmenge in dem Zeitraum der
Einschlagsbeschränkung zu führen.
Einschläge,
die bereits seit dem 01.10.20 vorgenommen wurden, werden auf die 85%
angerechnet. Eine Überschreitung der beschränkten ordentlichen Holzeinschläge
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bleibt für den Waldbesitzer
ohne ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen.
Überschreitungen, die nach dem Inkrafttreten der
Einschlagsbeschränkung erfolgen, können aber bei vorsätzlichem oder
fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.