Forstschäden-Ausgleichsgesetz:

Einschlagsbeschränkung für Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021

seit 23.04.2021 bei der Holzart Fichte in Kraft

– steuerliche Folgen für Waldbauern –

Anwendung Forstschaedenausgleichsgesetz - Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14.April 2021 (BGBl. I S. 808)

Bayerisches Landesamt für Steuern – Hilfe zum Forstschädenausgleichsgesetz Stand April 2021

Hintergrund: Die seit 2018 aufgetretenen Extremwetterereignisse (Stürme, Hitze- und Dürreperioden) und der nachfolgende Schädlingsbefall haben in Deutschland zu einem immensen Anfall von Kalamitätsholz und einbrechenden Holzabsatzmärkten geführt. Die Bundesregierung schätzt die Waldschäden für die Jahre 2018 bis 2020 auf bundesweit insgesamt 176 Millionen Kubikmeter Schadholz und die wieder zu bewaldende Fläche auf insgesamt rund 247 000 Hektar - Dies sind die größten Waldschäden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland!

Um in dieser Situation eine schwerwiegende Marktstörung und einen Verfall der Holzpreise zu umgehen, beschränkt der Gesetzgeber den Holzeinschlag der Holzart Fichte. Die Folge daraus ist, dass erstmals wieder seit 20 Jahren das Forstschädenausgleichsgesetz zur Anwendung kommt.

Im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 wird der ordentliche Holzeinschlag der Holzart Fichte auf 85% beschränkt.

Bei aussetzenden Betrieben sieht die zum Forstschädenausgleichsgesetz veröffentlichte Verordnung beispielsweise vor, dass ein pauschalierter Einschlag von 5 Erntefestmetern je ha der Berechnung zugrunde gelegt werden kann, wenn der Einschlag nicht hinreichend dokumentiert wurde.

Durch die Einschlagsbeschränkung tritt das Forstschädenausgleichsgesetz in Kraft, das nachfolgende steuerlichen Begünstigungen mit sich bringt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einschlagsbeschränkung bei der Holzart Fichte eingehalten wird.

- Erhöhung der Betriebsausgabenpauschalen § 4 ForstSchAusglG:

Die Betriebsausgabenpauschalen bei nichtbuchführenden Forstwirten (Einnahmeüberschuss- oder § 13a Gewinnermittler) werden auf 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes, bei Verkauf von Holz auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes erhöht. Im Vergleich zu den sonst geltenden Pauschalen i. H. v. 55% und 20% ist dies eine wesentliche Verbesserung. Die erhöhten Sätze können lt. dem Bayerischen Landesamt für Steuern bei sämtlichen

Holzartengruppen, nicht nur bei Fichtenholz in Anspruch genommen werden. Zudem gelten die erhöhten Beträge nur für den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung (01.10 – 30.09.21).

- Wahlrecht zur Nichtaktivierung des eingeschlagenen Holzes:

eingeschlagenes und nicht verkauftes Kalamitätsholz muss bei buchführenden Landwirten gem. § 4a ForstSchAusglG nicht (vollständig) akti-viert werden

- Steuersatz für Kalamitätsnutzungen:

Im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung gilt für die Kalamitätsnutzungen innerhalb und außerhalb gem. § 5 ForstSchAusglG einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gem. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG. Voraussetzung für diese Tarifermäßigung ist jedoch, dass das Kalamitätsholz unverzüglich nach der Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Steuern) mitgeteilt, und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen wird

- Weitere Maßnahmen:

Bilanzierende Betriebe können Abschreibungen auf Übervorräte in Anspruch nehmen. Zudem können Betriebe, die einen betrieblichen Ausgleichsfonds gebildet haben, diesen ohne Steuerzuschlag in Anspruch nehmen.

Folgen für die Praxis – gesonderte Aufzeichnungen notwendig

Es ist zu erwarten, dass das Einhalten der Einschlagsbeschränkung in der Praxis von den zuständigen Behörden zumindest stichprobenartig überprüft werden wird. Gesetzlich sind für den Fall der Nichteinhaltung Bußgelder von bis zu 25.000 € (Höchstbetrag) vorgesehen und die steuerlichen Vergünstigungen würden wegfallen.

Umso wichtiger ist es, belastbare Aufzeichnungen über die Einschlagsmenge in dem Zeitraum der Einschlagsbeschränkung zu führen.

Einschläge, die bereits seit dem 01.10.20 vorgenommen wurden, werden auf die 85% angerechnet. Eine Überschreitung der beschränkten ordentlichen Holzeinschläge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bleibt für den Waldbesitzer ohne ordnungswidrigkeitsrechtliche Folgen.

Überschreitungen, die nach dem Inkrafttreten der Einschlagsbeschränkung erfolgen, können aber bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.